vom 21.05.2026

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a) den Finanz- und Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c) den Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister oder einer seiner Stellvertreter. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 20,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

 

a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

 

werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.  5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

 

Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 28.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 05.11.2025 außer Kraft.